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BGBl. II Nr. 165/2023

kundgemacht 02.06.2023 RIS↗
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (GA VO-BMK 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK (GA VO-BMK 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 03.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 165/2023 § 13↗RIS↗

Anrechnung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die erfolgreiche Absolvierung von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des Paragraph 30, BDG 1979 angerechnet werden und ist im Dienstprüfungszeugnis festzuhalten.
  2. Absatz 2,Eine Anrechnung kann nach Durchführung einer Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durch den:die Ausbildungsleiter:in erfolgen.