Absatz eins,Der:die Ausbildungsleiter:in hat für jede:n Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der:die Dienstvorgesetzte und der:die Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des:der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.
BGBl. II Nr. 165/2023
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (GA VO-BMK 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Ausbildungsplan
Paragraph 6,
- Absatz 2,Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:
- Ziffer einsden Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung auf Grundlage des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes bzw. des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgt;
- Ziffer 2die vom Auszubildenden gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 zu absolvierenden Module;
- Ziffer 3die Dauer der Ausbildungsphase;
- Ziffer 4die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die der:dem Auszubildenden gemäß Paragraph 30, BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;
- Ziffer 5den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Ausbildungsabschnitte gemäß Paragraph 4,, innerhalb des gesetzlich festgelegten Zeitraums, eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;
- Ziffer 6den Hinweis, dass dem:der Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung zusteht, der tageweise in Anspruch genommen werden kann.
- Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass eine Absolvierung der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist möglich ist.
- Absatz 4,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der:die Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.
- Absatz 5,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Absolvierung von Prüfungen im Rahmen der Grundausbildung gelten als Dienstzeit.