(4)Absatz 4,Von der nach Abs. 2 erster Satz verpflichtenden Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz kann abgesehen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund der bis dahin erfolgreich absolvierten theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und dem keine erheblichen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Beurteilung der Voraussetzungen obliegt der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der absolvierten Pflichtmodule und arbeitsplatzspezifischen Wahlmodule und Einholung einer Stellungnahme der oder des Vorgesetzten. Ein Absehen von der Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz hindert den Abschluss der Grundausbildung nicht.Von der nach Absatz 2, erster Satz verpflichtenden Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz kann abgesehen werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aufgrund der bis dahin erfolgreich absolvierten theoretischen Ausbildung und praktischen Verwendung überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat und dem keine erheblichen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Beurteilung der Voraussetzungen obliegt der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter unter Berücksichtigung der absolvierten Pflichtmodule und arbeitsplatzspezifischen Wahlmodule und Einholung einer Stellungnahme der oder des Vorgesetzten. Ein Absehen von der Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz hindert den Abschluss der Grundausbildung nicht.