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BGBl. II Nr. 171/2023

kundgemacht 07.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 1↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Entschließung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die gemäß Paragraph 67, Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren.