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BGBl. II Nr. 171/2023

kundgemacht 07.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 10↗RIS↗

Praktische Verwendung

Paragraph 10,

Die praktische Verwendung hat für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der bzw. des Auszubildenden zu erfolgen.