Absatz eins,Die Gruppe III – Verwaltung hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden nach Möglichkeit binnen sechs Monaten nach Begründen des Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Die Erstellung erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsgespräches mit der oder dem Auszubildenden. Ihre oder seine persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
BGBl. II Nr. 171/2023
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Änderungen durch diese Kundmachung
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
neu
§ 0↗RIS↗
§ 11neu
Ausbildungsplan
Paragraph 11,
- Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- Ziffer einsder Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,
- Ziffer 2gegebenenfalls die anzurechnenden Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren,
- Ziffer 3die interne theoretische Ausbildung gemäß Paragraph 9,,
- Ziffer 4die praktische Verwendung gemäß Paragraph 10,
- Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, Absatz 2, BDG 1979 bzw. der in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, VBG 1948 genannten Fristen möglich ist.
- Absatz 4,Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches gemäß Absatz eins und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
- Absatz 5,Die Teilnahme an Unterrichtseinheiten, Kursen usw. sowie die Ablegung von Prüfungen gelten als Dienst.