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BGBl. II Nr. 171/2023

kundgemacht 07.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 3↗RIS↗

Organisation der Grundausbildung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird von der Gruppe römisch drei – Verwaltung der Präsidentschaftskanzlei organisiert, die auch die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einleitet sowie die Auszubildenden in Fragen der Grundausbildung berät.
  2. Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.