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BGBl. II Nr. 171/2023

kundgemacht 07.06.2023 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachung BGBl. II Nr. 171/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschließung des Bundespräsidenten über die Grundausbildung für die Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 08.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 171/2023 § 9↗RIS↗

Interne theoretische Ausbildung

Paragraph 9,

Die interne theoretische Ausbildung beinhaltet die Themenschwerpunkte

  1. Ziffer eins
    verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten, sowie
  2. Ziffer 2
    rechtliche und organisatorische Aufgabenstellungen der Präsidentschaftskanzlei
und ist im Ausmaß von 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.