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BGBl. II Nr. 174/2023

kundgemacht 12.06.2023 RIS↗
Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes (Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes) und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Zuweisung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes und der Leitungsfunktionen zu den Dienstzulagenkategorien für Vertragslehrpersonen im Entlohnungsschema pd (PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes), neu erlassen werden (Schulleitungszulagen-Sammelverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 174/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zulagenverordnung für Schulleiterinnen und Schulleiter an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule Traunkirchen des Bundes neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 13.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 174/2023 § 3↗RIS↗

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen zu den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen werden den Dienstzulagengruppen römisch eins bis römisch fünf gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2022,, wie folgt zugewiesen:
    1. Ziffer eins
      die Bundeslehranstalten
      1. Litera a
        der Dienstzulagengruppe römisch eins bei mehr als 12 Klassen,
      2. Litera b
        der Dienstzulagengruppe römisch zwei bei 9 bis 12 Klassen,
      3. Litera c
        der Dienstzulagengruppe römisch drei bei 8 Klassen,
      4. Litera d
        der Dienstzulagengruppe römisch vier bei 4 bis 7 Klassen und
      5. Litera e
        der Dienstzulagengruppe römisch fünf bei 1 bis 3 Klassen;
    2. Ziffer 2
      die Forstfachschule Traunkirchen der Dienstzulagengruppe römisch zwei.
  2. Absatz 2,Für die Einreihung der Bundeslehranstalten in die Dienstzulagengruppe gelten folgende weitere Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      An jenen Schulen, denen ein Schülerheim unter der Leitung der Schulleiterin oder des Schulleiters angegliedert ist, sind auch die Gruppen des Schülerheimes als Klassen zu zählen.
    2. Ziffer 2
      Die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen (zB Lehrküchen, Lehrhaushalt, Lehrgarten) sind als Klassen zu zählen.
    3. Ziffer 3
      Ein landwirtschaftlicher Lehrbetrieb als eine in sich geschlossene Wirtschaftseinheit oder ein Lehr- und Versuchsforst bei einer Mindestgröße von 500 ha oder eine Forschungsanstalt unter der ganzjährigen Leitung und Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters einer Bundeslehranstalt entspricht 20 Klassen.