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BGBl. II Nr. 18/2023

kundgemacht 19.01.2023 RIS↗
Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung
Verordnung der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) über den Zugang zu zugehörigen Einrichtungen und Zugangsberechtigungssystemen und die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten 2023 (Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung – ZIV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 18/2023× zu ZIV 2023×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zugangs- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 20.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 18/2023 § 8↗RIS↗

Einheitlicher Verschlüsselungsalgorithmus und unverschlüsselter Empfang

Paragraph 8,

Alle für den Empfang von Digitalfernsehsignalen vorgesehenen Verbrauchergeräte, die zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angeboten werden und in der Lage sind, Digitalfernsehsignale zu entschlüsseln, müssen über die Fähigkeit verfügen,

  1. Ziffer eins
    Signale zu entschlüsseln, die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normungsorganisation verwaltet wird
  2. Ziffer 2
    sowie Signale anzuzeigen, die unverschlüsselt übertragen wurden, sofern bei Mietgeräten die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.