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BGBl. II Nr. 188/2023

kundgemacht 21.06.2023 RIS↗
Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die Munitionslagerung in militärischen Bereichen, die nicht militärische Munitionslager sind (Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 – TrMLV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 188/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Truppenmunitionslagerungsverordnung 2023 (TrMLV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 188/2023 § 4↗RIS↗

Bereitstellungsmöglichkeiten

Paragraph 4,

In Ermangelung von Möglichkeiten der Lagerung ist in unbewohnten Gebäuden (Objekten) militärischer Bereiche, die nicht militärische Munitionslager sind, eine Bereitstellung nach Paragraph 3, Absatz 3, MunLG 2003 zulässig. Eine Bereitstellung in diesen Objekten ist zulässig, sofern

  1. Ziffer eins
    diese Gebäude hinsichtlich ihrer bautechnischen Beschaffenheit den im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, MLV 2006 beschriebenen Bauwerken vergleichbar sind oder durch zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen sicherheitstechnisch angeglichen werden und
  2. Ziffer 2
    durch eine auf die bautechnische Beschaffenheit dieser Objekte und allfällige zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen Bedacht nehmende Beschränkung der bereitzustellenden militärischen Munition nach Art und Menge eine Gefährdung von Menschen oder Sachen außerhalb dieser Gebäude ausgeschlossen ist.