BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Regelungen bei Teilnehmerausfällen
Paragraph 14,
Ein Zahlungssystem hat wirksame und klar definierte Regelungen und Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Teilnehmers zu etablieren. Diese Regelungen und Verfahren sind derart auszugestalten, dass ein Zahlungssystem Verluste und Liquiditätsengpässe rechtzeitig begrenzen und seinen Verpflichtungen weiterhin nachkommen kann.