Absatz eins,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, sowohl die Aufnahme als auch die Einstellung des Betriebes eines Zahlungssystems der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch zu melden. Die Betreiber eines Zahlungssystems sind des Weiteren verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank die Teilnehmer an ihrem Zahlungssystem sowie diesbezügliche Änderungen der Oesterreichischen Nationalbank binnen zwei Wochen elektronisch bekanntzugeben.
BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
2. Teil
Vorkehrungen zur Gewährleistung der Systemsicherheit
Meldepflicht
Paragraph 4,
- Absatz 2,Den Meldungen gemäß Absatz eins, sind folgende Angaben anzuschließen:
- Ziffer einsBei Aufnahme oder Einstellung des Betriebs eines Zahlungssystems: Name des Zahlungssystems, Name und Geschäftssitz des Betreibers des Zahlungssystems, Name sowie Geschäftssitz der Teilnehmer am Zahlungssystem.
- Ziffer 2Bei Teilnehmeränderungen: Name, Geschäftssitz sowie Art der Teilnahme (zum Beispiel direkt oder indirekt) des neuen bzw. des wegfallenden Teilnehmers.
- Absatz 3,Die Betreiber eines Zahlungssystems sind verpflichtet, der Oesterreichischen Nationalbank schwere Sicherheits- und Betriebsvorfälle im Sinne des „Major Incident Reporting Framework for Payment Schemes and Retail Payment Systems“ mittels standardisierter Templates entsprechend Anhang 1 elektronisch zu melden. Sofern ein Verpflichteter der Meldepflicht gemäß Paragraph 86, ZaDiG 2018 unterliegt, ist eine zusätzliche Meldung nicht erforderlich.