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BGBl. II Nr. 198/2023

kundgemacht 27.06.2023 RIS↗
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Kundmachung BGBl. II Nr. 198/2023× zu Systemsicherheit von Zahlungssystemen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Systemsicherheit von Zahlungssystemen neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 198/2023 § 9↗RIS↗

Sicherheiten

Paragraph 9,

Ein Zahlungssystem hat zur Besicherung der eigenen Kreditrisikopositionen bzw. der Kreditrisikopositionen von Teilnehmern Sicherheiten mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu verlangen. Ein Zahlungssystem hat hinreichend konservative Bewertungsabschläge sowie Konzentrationslimits zu definieren und diese entsprechend umzusetzen.