BGBl. II Nr. 198/2023
Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank zur Systemsicherheit von Zahlungssystemen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Sicherheiten
Paragraph 9,
Ein Zahlungssystem hat zur Besicherung der eigenen Kreditrisikopositionen bzw. der Kreditrisikopositionen von Teilnehmern Sicherheiten mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu verlangen. Ein Zahlungssystem hat hinreichend konservative Bewertungsabschläge sowie Konzentrationslimits zu definieren und diese entsprechend umzusetzen.