BGBl. II Nr. 204/2023
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Schiffsbetriebsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertAbs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen), Anm (neu)
Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23.
(1) Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(Anm.: Abs 3 und 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 16, BGBl. II 204/2023)