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§ 23 SchAVO

Fassungen
21.02.2015 bis 29.06.2023 — BGBl. II Nr. 27/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 2321.02.201529.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 27/2015
§ 2328.08.200820.02.2015 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

21.02.2015BGBl. II Nr. 27/2015

Außerkrafttretensdatum

29.06.2023danach: BGBl. II Nr. 204/2023

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz; 94/01 Schiffsverkehr

Text

Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
  2. Absatz 2,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
  3. Absatz 3,Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
  4. Absatz 4,Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2, 4 und 6 sowie 9 Absatz eins bis 4, Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ vom 1. März 1990 aufweisen.

Im RIS seit

26.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40169294