Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bestimmungen für Schifffahrtsanlagen auf Seen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Auf schwimmenden Schifffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2)Absatz 2,An schwimmenden Schifffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3)Absatz 3,Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4)Absatz 4,Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ (siehe Anlage 3 der Seen- und Flussverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 idF BGBl. II Nr. 237/1999) aufweisen.Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 2, 4 und 6 sowie 9 Absatz eins bis 4, Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ (siehe Anlage 3 der Seen- und Flussverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1999,) aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40101385