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BGBl. II Nr. 204/2023

kundgemacht 29.06.2023 RIS↗
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Schiffsbetriebsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) 10 § 0↗RIS↗
§ 14geändertZ 2 lit d, Z 3 lit d
in Kraft 17.01.2022 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 204/2023 § 14↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann
§ 14.
Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Steuerfrau bzw. Steuermann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person
1. entweder
a) eine als Bootsfrau bzw. Bootsmann geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist und
b) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt
2. oder
a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Steuerleute absolviert hat,
b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 § 21 verfügt
3. oder
a) über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer auf See verfügt,
b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 § 21 verfügt.