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BGBl. II Nr. 204/2023

kundgemacht 29.06.2023 RIS↗
Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Schiffsbetriebsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffsbetriebsverordnung (SchBV) 10 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 3, Z 1 bis Z 3 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 17.01.2022 – 29.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 42/2022 · danach: BGBl. II Nr. 204/2023 § 21↗RIS↗
in Kraft ab 30.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 204/2023 § 21↗RIS↗
Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§ 21.
(1) Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.
(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.
(3) Ärztliche Gutachten, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
1. zur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft,
2. zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder
3. für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällen
ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.
(4) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.
(5) Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.