Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 210/2023

kundgemacht 03.07.2023 RIS↗
Änderung der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 210/2023× zu Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung 1 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3, Z 1 bis Z 14 (neu); Abs 4
in Kraft 01.09.2010 – 03.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 281/2010 · danach: BGBl. II Nr. 210/2023 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 04.07.2023 · idF BGBl. II Nr. 210/2023 § 3↗RIS↗
Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
§ 3.
(1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abzufertigen.
(3) Ein- und Ausfuhrstellen sind die gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010 in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zollämter. Die Möglichkeit, die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete 2 sind folgende Zollstellen gemäß § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 – DV einzuschränken, bleibt hievon unberührt.:
1. Wien,
2. Wien/Post,
3. St. Pölten,
4. Nickelsdorf,
5. Flughafen Wien,
6. Flughafen Wien Güterabfertigung,
7. Graz,
8. Leoben,
9. Spielfeld,
10. Bahnhof Villach-Süd,
11. Wels,
12. Suben,
13. Hall und
14. Wolfurt.
(4) Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Abs. 3 angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
Schlagworte
Einfuhr