Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.Der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2)Absatz 2,Kontrollpflichtige Waren sind durch Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abzufertigen.
(3)Absatz 3,Ein- und Ausfuhrstellen sind die gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), BGBl. II Nr. 165/2010 in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zollämter. Die Möglichkeit, die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäß § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 – DV einzuschränken, bleibt hievon unberührt.Ein- und Ausfuhrstellen sind die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zollämter. Die Möglichkeit, die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der AVOG 2010 – DV einzuschränken, bleibt hievon unberührt. (4)Absatz 4,Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 18, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 659 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
NOR40121531