Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.2010 bis 03.07.2023 — BGBl. II Nr. 281/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute04.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 210/2023
§ 301.09.201003.07.2023 BGBl. II Nr. 281/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2010BGBl. II Nr. 281/2010

Außerkrafttretensdatum

03.07.2023danach: BGBl. II Nr. 210/2023

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
  2. Absatz 2,Kontrollpflichtige Waren sind durch Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abzufertigen.
  3. Absatz 3,Ein- und Ausfuhrstellen sind die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zollämter. Die Möglichkeit, die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der AVOG 2010 – DV einzuschränken, bleibt hievon unberührt.
  4. Absatz 4,Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 18, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 659 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.

Schlagworte

Einfuhr

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2023

Gesetzesnummer

20006886

Dokumentnummer

NOR40121531