Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 281/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.Der Anmelder im Sinne des Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.
(2)Absatz 2,Kontrollpflichtige Waren sind durch Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abzufertigen.
(3)Absatz 3,Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Abs. 2 sind folgende Zollstellen:Ein- und Ausfuhrstellen gemäß Absatz 2, sind folgende Zollstellen:
Flughafen Wien Güterabfertigung,
(4)Absatz 4,Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Abs. 3 angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 18, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 659 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung) im Nahbereich der in Absatz 3, angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253931