Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 216/2023

kundgemacht 06.07.2023 RIS↗
Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023
Verordnung, mit der die Gaskennzeichnungsverordnung geändert wird (Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 216/2023× zu G-KenV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV) 27 § 0↗RIS↗
§ 7geändert3. Abschnitt: Überschrift · Überschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 275/2019 · danach: BGBl. II Nr. 216/2023 § 7↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 216/2023 § 7↗RIS↗
Gültigkeit von Nachweisen 3. Abschnitt
Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
§ 7.
(1) Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt. Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nachweise müssen durch den Versorger spätestens Für die an Endverbraucher in dem einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Erzeugung Registerdatenbank der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
(3) Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
(4) Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.