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BGBl. II Nr. 220/2023

kundgemacht 10.07.2023 RIS↗
Änderung der Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 220/2023× zu MVSV 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 (MVSV 2019) 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 24.07.2019 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 222/2019 · danach: BGBl. II Nr. 220/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 220/2023 § 1↗RIS↗
1. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Veranlagungen
Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen
§ 1.
(1) Die Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
1. Druckauflage von 100 000 Stück und
2. verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
(2) Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.