BGBl. II Nr. 223/2023
ANV-Novelle POP
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Abfallnachweisverordnung 2012 geändert wird (ANV-Novelle POP)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1 Z 2 bis Z 4, Z 5 (neu)
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmung für gefährliche Abfälle und für POP-Abfälle
Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
§ 15.
(1) Werden gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1. Abfallbeschreibung,
2. Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
3. Absende- und Bestimmungsort und,
4. Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers. und
5. falls zutreffend, die Bekanntgabe, dass es sich um POP-Abfall handelt (zB „#POP#“).
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
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