BGBl. II Nr. 225/2023
Änderung der Gasölkennzeichnungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung betreffend die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl (Gasölkennzeichnungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertZ 2
§ 1.
Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:
1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbar rote oder rötliche Färbung aufweist;
2. auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 °C mindestens 6 9,5 und höchstens 9 14,25 Gramm N-Ethyl-N-[2-(1-Isobutoxyethoxy)ethyl]-4-(phenylazo) anilin (Identifizierung nach dem Colour Index: Solvent Yellow 124) Butoxybenzol.