BGBl. II Nr. 233/2023
Änderung der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung und der Wissensbilanz-Verordnung 2016
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung sowie die Wissensbilanz-Verordnung 2016 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertZ 1, Z 2
Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)
§ 28.
Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses
1. eines Bachelor-, Master-, Diplom-, Doktorats-, oder kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder
2. eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Bachelor- oder Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen und der postsekundären Bildungseinrichtung eine private E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses und der Bekanntgabe der privaten E-Mail-Adresse obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.
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