Absatz eins,Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.
BGBl. II Nr. 234/2023
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Abschnitt römisch vier
Prüfungsordnung
Nachweis des Lernzielerfolges
Paragraph 16,
- Absatz 2,Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fach- und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.
- Absatz 3,Die Grundausbildung gilt als absolviert, wenn die
- Ziffer einsim Ausbildungsplan festgelegten praktischen und theoretischen Ausbildungsmaßnahmen,
- Ziffer 2festgelegten Teilprüfungen,
- Ziffer 3schriftliche Dienstprüfung und
- Ziffer 4die mündliche Dienstprüfung,
erfolgreich absolviert sind.
- Absatz 4,Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
- Absatz 5,Eine nicht bestandene Teilprüfung und die schriftliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
Die mündliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden.
- Absatz 6,Die Organisation der Teilprüfungen sowie der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.