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BGBl. II Nr. 234/2023

kundgemacht 02.08.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 234/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BMF neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 03.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 234/2023 § 17↗RIS↗

Teilprüfungen

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Teilprüfungen sind in schriftlicher, elektronischer oder mündlicher Form abzulegen (Prüfungsart).
  2. Absatz 2,Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 60 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüfer die Prüfung als bestanden wertet. Eine Teilprüfung gilt als ausgezeichnet bestanden, wenn von den Auszubildenden mindestens 80 v.H. der möglichen Punkteanzahl erreicht wird oder die Prüferin bzw. der Prüferin die Prüfung als ausgezeichnet bestanden wertet.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Absolvierung von Teilprüfungen ist von der Bundesfinanzakademie zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Die Wiederholung nicht bestandener Teilprüfungen ist frühestens nach zwei Wochen möglich.