Absatz eins,Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BDG 1979 bzw. Paragraph 67, VBG zu überprüfen.
BGBl. II Nr. 234/2023
Grundausbildungsverordnung-BMF
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BMF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Abschnitt römisch zwei
Lern- und Lehrzieldefinition
1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition
Zuweisung zur Grundausbildung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der Auszubildenden durchzuführen.
- Absatz 3,Die Ausbildungsleitung vergleiche Paragraph 12,) hat für Auszubildende zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
- Absatz 4,Die Auszubildenden gelten mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.