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BGBl. II Nr. 244/2023

kundgemacht 22.08.2023 RIS↗
Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz (Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2023× zu Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 244/2023 § 1↗RIS↗

Lehrberuf Pflegeassistenz

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
    1. Ziffer eins
      eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
    2. Ziffer 2
      eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    3. Ziffer 3
      ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
  4. Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.