Absatz eins,Der Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
BGBl. II Nr. 245/2023
Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz (Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Pflegefachassistenz
Paragraph eins,
- Absatz 2,Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
- Ziffer einseine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
- Ziffer 2eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 3ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG erfüllen.
- Absatz 3,Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
- Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.