Absatz eins,Der Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
BGBl. II Nr. 245/2023
Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz (Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Lehrberuf Pflegefachassistenz
Paragraph eins,
- Absatz 2,Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
- Ziffer einseine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
- Ziffer 2eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- Ziffer 3ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß Paragraph 2, BAG erfüllen.
- Absatz 3,Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
- Absatz 4,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.
§ 2neu
Ausbildungsgrundsätze
Paragraph 2,
- Absatz eins,Die Lehrlinge sind im Rahmen der Ausbildung zu einem verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten. Sie sind zu einem höchstmöglichen Maß an Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Unterschieden von Menschen zu befähigen und für die Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit zu sensibilisieren. Insbesondere ist eine Sensibilisierung für Betroffene von physischer oder psychischer Gewalt, wie Kinder, Frauen, Menschen mit Behinderung oder andere vulnerable Gruppen, anzustreben.
- Absatz 2,Der Planung, Organisation und Durchführung der betrieblichen Ausbildung sind insbesondere folgende Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
- Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung bei der Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen in der Ausbildung;
- Ziffer 2exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben;
- Ziffer 3Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“;
- Ziffer 4Förderung des eigenständigen Wissens- und Kompetenzerwerbs;
- Ziffer 5Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können;
- Ziffer 6Anwendung zeitgemäßer Ausbildungs- und Lernmethoden;
- Ziffer 7der Lehrling ist im Rahmen der Ausbildung in das Team integriert und nimmt aktiv am jeweiligen Handlungsfeld teil,
- Ziffer 8die Ausbildung in den Lehrbetrieben bedarf einer didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluierung,
- Ziffer 9der Kompetenzerwerb im Rahmen der Ausbildung wird von den Ausbildern oder Ausbilderinnen gemeinsam mit dem Lehrling gemäß Paragraph 4, dokumentiert,
- Ziffer 10im Rahmen der Ausbildung werden die Lehrlinge nur zu Tätigkeiten herangezogen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen,
- Ziffer 11die Ausbilder oder Ausbilderinnen dürfen im Rahmen der Ausbildung höchstens drei Lehrlinge gleichzeitig anleiten,
- Ziffer 12eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Betrieben für Ausbildungsverbünde ist durch entsprechende Vereinbarungen, zB in Form von Kooperationsabkommen oder anderen geeigneten Maßnahmen, sicherzustellen, sofern der Lehrbetrieb nicht über alle für den Kompetenzerwerb notwendigen Fachbereiche verfügt,
- Ziffer 13die Ausbildung während der Nachtzeit ist unter Bedachtnahme auf den erforderlichen Kompetenzerwerb durchzuführen,
- Ziffer 14die Eignung eines Lehrbetriebes hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben.
§ 3neu
Verhältniszahlen, Ausbilder und Ausbilderinnen
Paragraph 3,
- Absatz eins,Die Verhältniszahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen zur Anzahl der Lehrlinge gemäß Paragraph 8, Absatz 5, BAG ist einzuhalten. Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz.
- Absatz 2,Gemäß Paragraph 8, Absatz 12, BAG wird festgelegt, dass auf je drei Lehrlinge ein im Betrieb beschäftigter Ausbilder, eine im Betrieb beschäftigte Ausbilderin, zu entfallen hat.
- Absatz 3,Ausbilder oder Ausbilderin gemäß dieser Verordnung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß Paragraph 64, GuKG. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß Paragraph 29 h, Absatz eins, BAG gleichgehalten.
- Absatz 4,Der Lehrbetrieb hat den Ausbildern und Ausbilderinnen die zur Wahrnehmung ihrer Ausbildungsaufgaben notwendigen zeitlichen Ressourcen und die dafür erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen
§ 4neu
Ausbildungshandbuch und Ausbildungsdokumentation
Paragraph 4,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Unterstützung des betrieblichen Ausbildungsprozesses und der Qualität der betrieblichen Ausbildung ein Ausbildungshandbuch sowie ein Muster für eine Ausbildungsdokumentation gemäß Absatz 4, herauszugeben und den Lehrbetrieben zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 2,Das Ausbildungshandbuch hat den Ausbildungsprozess gegliedert in Lehrjahren darzustellen und insbesondere
- Ziffer einsdie Ausbildungsmaßnahmen auf Grundlage des Berufsprofils gemäß Paragraph 5 und des Berufsbildes gemäß Paragraph 6,,
- Ziffer 2im ersten Lehrjahr die Vermittlung der theoretischen Lehrinhalte des UBV-Moduls (Unterstützung bei der Basisversorgung) entsprechend den gesundheitsrechtlichen Vorgaben
- Ziffer 3den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses in Präsenz als Einführungsveranstaltung am Beginn des ersten Lehrjahres sowie
- Ziffer 4regelmäßige, vorzugsweise monatliche Supervision für die Lehrlinge während der gesamten Lehrzeit
zu beinhalten. Bei der Gestaltung des Ausbildungshandbuchs ist hinsichtlich der praktischen Ausbildungsmaßnahmen auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,, insbesondere in Hinblick auf die Altersgrenze 17. Lebensjahr, Bedacht zu nehmen. - Absatz 3,Die Lehrbetriebe haben für die Umsetzung des Ausbildungshandbuches Sorge zu tragen.
- Absatz 4,Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat gemeinsam mit dem Lehrling eine Ausbildungsdokumentation über den Lernfortschritt und den Kompetenzerwerb gemäß Berufsprofil und Berufsbild zu führen.
- Absatz 5,In der Ausbildungsdokumentation sind der Zeitraum der Kompetenzvermittlung sowie deren Modalität, und der Kompetenzerwerb von dem oder der für den betreffenden Lehrling zuständigen verantwortlichen Ausbilder oder Ausbilderin schriftlich zu bestätigen.
- Absatz 6,Der Lehrbetrieb hat die Ausbildungsdokumentation mindestens fünf Jahre ab Lehrzeitende aufzubewahren und dem Lehrling auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 5neu
Berufsprofil
Paragraph 5,
- Absatz eins,Mit positiver Absolvierung der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Pflegefachassistenz über die nachstehenden, den gesundheitsrechtlichen Vorgaben zur Ausbildung entsprechenden, Kompetenzen:
- Absatz 2,Grundsätze der professionellen Pflege: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einshandeln in allen Kompetenzbereichen gemäß pflegerischer und/oder ärztlicher Anordnung und sind sich der Einlassungs- und Übernahmsverantwortung bewusst,
- Ziffer 2übernehmen Verantwortung für die Durchführung, Beurteilung und Schlussfolgerung bei allen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder vom Arzt oder von der Ärztin übertragenen Maßnahmen,
- Ziffer 3erkennen die Grenzen der eigenen Handlungsfähigkeit und sind bereit, diese zu reflektieren und die betreffende fachkompetente Person beizuziehen,
- Ziffer 4kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die berufsrechtlichen und organisatorischen Vorgaben, agieren entsprechend und sind sich der Konsequenzen bei Verstößen bewusst,
- Ziffer 5kennen den ICN-Ethikkodex (International Council of Nurses) für Pflegende, respektieren grundlegende ethische Prinzipien und Grundsätze und integrieren diese in die tägliche Arbeit,
- Ziffer 6reflektieren die eigenen Werte und Normen vor dem Hintergrund des ICN-Ethikkodex für Pflegende,
- Ziffer 7anerkennen, unterstützen und fördern das Recht auf Selbstbestimmung von pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen,
- Ziffer 8erkennen ethische Dilemmata und Konfliktsituationen, sprechen diese gegenüber Vorgesetzten an und bringen sich in ethische Beratungsprozesse ein,
- Ziffer 9betrachten die Themen Gesundheit und Krankheit systemisch und erkennen gesundheitsfördernde und/oder -hemmende Faktoren,
- Ziffer 10integrieren grundlegende Prinzipien der Gesundheitsförderung und Prävention in die tägliche Arbeit (z. B. Empowerment, Salutogenese, Lebensweltorientierung, verhaltens-, verhältnisbezogene Maßnahmen, Partizipation),
- Ziffer 11sind sich der Bedeutung der eigenen bio-psycho-sozialen Gesundheit im Hinblick auf diesbezügliche Belastungen und Ressourcen bewusst und agieren entsprechend,
- Ziffer 12anerkennen die Notwendigkeit von team- und berufsgruppenübergreifender Zusammenarbeit und handeln entsprechend,
- Ziffer 13begegnen Menschen unvoreingenommen, empathisch und wertschätzend und respektieren deren Grundrechte,
- Ziffer 14setzen sich mit der eigenen Kultur, den eigenen Werten und Vorurteilen kritisch auseinander und respektieren andere Haltungen,
- Ziffer 15anerkennen die Bedeutung von spirituellen, emotionalen, religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen, gehen entsprechend darauf ein und informieren bei Bedarf pflegebedürftige Personen, deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen über unmittelbar mit der professionellen Tätigkeit zusammenhängende Rechte und Pflichten,
- Ziffer 16zeigen Sensibilität für Mitglieder im inter-/multiprofessionellen Team insbesondere bei Lebenskrisen/-brüchen oder existentiellen Erfahrungen und
- Ziffer 17nehmen die Familie als zentrales Bezugssystem von Patienten/-innen, Klienten/-innen, Bewohner/innen wahr.
- Absatz 3,Pflegeprozess: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einswirken bei der Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Assessments sowie Risikoskalen zu bestimmten Indikatoren (z. B. Dekubitus, Sturz, Schmerz, Ernährung, Mobilität) mit und bringen sich in die Planung ein,
- Ziffer 2sammeln kontinuierlich Informationen zum Allgemein- und Gesundheitszustand sowie zur familiären Situation und Lebenssituation, interpretieren diese in Hinblick auf den unmittelbaren Handlungsbedarf und bringen sich in die Planung ein,
- Ziffer 3unterstützen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Pflegeplanung durch Bereitstellung von Informationen und Einschätzungen über die zu pflegende Person und ihr soziales Umfeld,
- Ziffer 4führen ausgewählte und standardisierte interdisziplinäre Erhebungen durch und stellen den Informationsfluss im Pflegeprozess sicher (soziales Umfeld, Wohnen, Arbeit, Freizeit, gegebenenfalls auch körperliche Aspekte sowie Lebensassessment im Behindertenbereich/ICF, geriatrisches Assessment, Biographie),
- Ziffer 5differenzieren zwischen zu planenden Pflegeinterventionen und Hotel- bzw. Basisleistungen einer Einrichtung bzw. im Fachbereich,
- Ziffer 6führen angeordnete Pflegeinterventionen durch und erkennen Adaptionsbedarf,
- Ziffer 7wirken bei der kontinuierlichen Beobachtung und Überwachung mit,
- Ziffer 8erkennen Veränderungen im Pflegeverlauf und
- Ziffer 9stellen den Status des im Pflegeprozess definierten Pflegeergebnisses fest, identifizieren bei Abweichungen mögliche Ursachen und schlagen gegebenenfalls Anpassungen der Pflegeplanung vor.
- Absatz 4,Beziehungsgestaltung und Kommunikation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einsreagieren auf Menschen insbesondere entsprechend deren Alter, Entwicklung, sozialem und kulturellem Hintergrund mit Empathie, Wertschätzung und Kongruenz und gehen auf sie zu,
- Ziffer 2wenden allgemeine Grundprinzipien bzw. Basisfertigkeiten der Kommunikation reflektiert an,
- Ziffer 3initiieren und beenden Beziehungen und Kommunikation durch Anwendung allgemeiner Kommunikationsregeln,
- Ziffer 4setzen theorie- und konzeptgeleitete Kommunikationsmethoden (zB Validation, unterstützte und gestützte Kommunikation, basale Kommunikation) zielgruppenadäquat ein (z. B. Kinder, schwer kranke und sterbende Menschen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen, Menschen mit dementieller und/oder psychiatrischer Erkrankung),
- Ziffer 5informieren zielgruppenspezifisch strukturiert sowie angemessen und überprüfen den Informationsgehalt beim Empfänger oder bei der Empfängerin,
- Ziffer 6gestalten das Nähe- und Distanzverhältnis berufsadäquat,
- Ziffer 7schätzen Krisensituationen ein, begleiteten die Person in ihrer Krise und/oder leiten entsprechende Maßnahmen ein (z. B. Vorgesetzte informieren) und/oder suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen und
- Ziffer 8erkennen die Notwendigkeit von Entlastungs-, Deeskalations-, Konflikt- und Beschwerdegesprächen, setzen Erstmaßnahmen, informieren Vorgesetzte und suchen Unterstützung bei fachkompetenten Personen.
- Absatz 5,Grundzüge und Prinzipien der Akut- und Langzeitpflege einschließlich Pflegetechnik (Pflegeinterventionen): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einsbeobachten den Gesundheitszustand gemäß Handlungsanweisung,
- Ziffer 2unterstützen und fördern die körperlichen, geistigen, psychischen und sozialen Ressourcen der unterschiedlichen Zielgruppen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds und erkennen Veränderungen,
- Ziffer 3erkennen potentielle Gefährdungen des Gesundheitszustandes und handeln zielgruppenspezifisch situationsadäquat (z. B. Gewalt in der Familie, gegenüber Frauen und Kindern, gefährliche Umgebung),
- Ziffer 4führen übertragene Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten sowie der psychosozialen Alltagsbegleitung und Milieugestaltung durch, können Bedarfslagen (beeinflussende Faktoren, situative Befindlichkeit) erkennen,
- Ziffer 5wenden im Rahmen der Mobilisation unterschiedlicher Zielgruppen definierte Prinzipien, Techniken, Konzepte (z. B. Kinästhetik, basale Stimulation) und Mobilisationshilfen an,
- Ziffer 6führen präventive Positionierungen (Lagerungen) unter Anwendung von für den Fachbereich standardisierten Techniken, Konzepten und Hilfsmitteln durch, erkennen und beurteilen die Wirkung und passen die Positionierung/Lagerung den situativen Erfordernissen im gegebenen Handlungsspielraum an,
- Ziffer 7führen übertragene komplementäre Pflegemaßnahmen durch und beobachten die Wirkung,
- Ziffer 8führen standardisierte Pflegemaßnahmen im Rahmen der präoperativen Vorbereitung durch,
- Ziffer 9führen standardisierte Pflegemaßnahmen einschließlich Nasenpflege bei liegenden nasalen Magensonden und Sauerstoffbrillen gemäß Handlungsanweisung durch und erkennen Veränderungen,
- Ziffer 10führen standardisierte präventive Maßnahmen durch, erkennen und beurteilen die Wirkung und leiten nach Rücksprache Modifikationen in stabilen Pflegesituationen ein,
- Ziffer 11wirken bei der Stärkung der Gesundheitskompetenz der unterschiedlichen Zielgruppen durch adäquate Informationsarbeit mit,
- Ziffer 12instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der selbstständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen im Bereich der Lebensaktivitäten,
- Ziffer 13schätzen die Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen ein und binden sie entsprechend in die Pflege ein,
- Ziffer 14erkennen Unterstützungs- bzw. Entlastungsbedarf sowie Veränderungen in der Pflegeressource von Angehörigen und sonstigen nahestehenden Personen und schlagen Unterstützungs- bzw. Entlastungsangebote vor und
- Ziffer 15setzen standardisierte, sich auf Selbstpflegeerfordernisse/Alltagskompetenzen im Bereich der Lebensaktivitäten beziehende Konzepte um (z. B. wahrnehmungs- und körperbezogene Konzepte, verhaltensorientierte Konzepte, Konzepte zur Erhöhung der Selbstkompetenz), beobachten beeinflussende Faktoren und Reaktionen und leiten diesbezügliche Informationen weiter.
- Absatz 6,Grundzüge medizinischer Diagnostik und Therapie in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich medizinische Pflegetechnik (Mitwirkung bei medizinisch-diagnostischen und therapeutischen Aufgaben, einschließlich Notfall): Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einserkennen Notfälle und lebensbedrohliche Zustände und setzen entsprechende Sofortmaßnahmen,
- Ziffer 2führen standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahmen aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests) durch,
- Ziffer 3bereiten lokal, transdermal sowie über den Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichende Arzneimittel vor, dispensieren und verabreichen diese in stabilen Pflegesituationen, erkennen und melden beobachtbare Wirkungen bzw. Reaktionen
- Ziffer 4bereiten subkutane Injektionen von Insulin und blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln vor und verabreichen diese gemäß Handlungsanweisung,
- Ziffer 5bereiten die Blutentnahme aus der Vene vor und führen diese, ausgenommen bei Kindern, durch,
- Ziffer 6erheben und überwachen medizinische Basisdaten, insbesondere Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe und Ausscheidungen, erkennen Abweichungen von der Norm und agieren adäquat,
- Ziffer 7hängen laufende Infusionen bei liegendem, periphervenösem Gefäßzugang ab oder wieder an (ausgenommen Zytostatika und Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen), halten die Durchgängigkeit desselben aufrecht und entfernen gegebenenfalls den periphervenösen Gefäßzugang,
- Ziffer 8erkennen Regelwidrigkeiten bei der Verabreichung von (pumpengesteuerten) parenteralen Arzneimitteln bzw. Flüssigkeiten, setzen patientenseitig und/oder geräteseitig unmittelbar erforderliche Maßnahmen,
- Ziffer 9beobachten den Gesundheitszustand selektiv im Hinblick auf mögliche therapieinduzierte Nebenwirkungen und Komplikationen, erkennen diese und handeln gemäß Handlungsanweisung,
- Ziffer 10führen einfache Wundversorgung durch, legen Stützverbände/-strümpfe, Wickel sowie Bandagen an und erkennen Veränderungen, die eine Rücksprache erforderlich machen,
- Ziffer 11legen (und entfernen) transnasale und transorale Magensonden und führen die Nachversorgung gemäß Handlungsanweisung durch,
- Ziffer 12kontrollieren die korrekte Sondenlage und verabreichen Sondennahrung bei liegender Magensonde,
- Ziffer 13setzen (und entfernen) transurethraler Katheter bei Frauen (ausgenommen bei Kindern); führen die Katheterpflege durch und erkennen mögliche Komplikationen,
- Ziffer 14verabreichen Mikro- und Einmalklistiere und gewährleisten die Erfolgskontrolle,
- Ziffer 15saugen Sekret aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen ab und setzen gegebenenfalls erforderliche Sofortmaßnahmen,
- Ziffer 16nehmen einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen (z. B. Wickel, Auflagen, Licht, Cool-Pack) vor und beobachten deren Wirksamkeit,
- Ziffer 17legen angepasste Mieder sowie Orthesen, Bewegungsschienen mit und ohne elektrischen Antrieb und vorgegebenen Einstellungen an und stellen geräteseitige Funktionsabweichungen und patientenseitige Veränderungen fest
- Ziffer 18instruieren Pflegeempfänger/innen sowie pflegende Angehörige und sonstige nahestehende Personen alters- und entwicklungsgerecht gemäß ihrem individuellen Bedarf in der Handhabung von ausgewählten Medizinprodukten und
- Ziffer 19führen therapeutische Positionierungen (Lagerungen) durch und beobachten deren Wirkung.
- Absatz 7,Kooperation, Koordination und Organisation: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einsakzeptieren die Anordnung für übertragene medizinische und pflegerische Maßnahmen und lehnen jene ab, welche den eigenen Ausbildungsstand und die eigene Kompetenz überschreiten,
- Ziffer 2übernehmen die Durchführungsverantwortung, korrespondierend mit Einlassungs- und Übernahmsverantwortung,
- Ziffer 3geben entsprechende Rückmeldungen zu übernommenen und durchgeführten Maßnahmen,
- Ziffer 4engagieren sich im inter-/multiprofessionellen Team gemäß Berufsbild und Rollendefinition sowie unter Berücksichtigung formeller und informeller Normen,
- Ziffer 5richten die berufliche Rollenwahrnehmung und -übernahme auf die Aufgabe und Zielsetzung der Organisation aus,
- Ziffer 6sind sich der verbindenden Elemente (fachliche, organisatorische, kommunikative) an Schnittstellen bewusst, wirken am Schnitt- bzw. Nahtstellenmanagement im definierten Ausmaß mit und unterstützen die Umsetzung von Strategien und Konzepten zur Kooperation und zum Fallmanagement,
- Ziffer 7bringen das erworbene klinische Praxiswissen in den interprofessionellen Diskurs ein,
- Ziffer 8interagieren in Kenntnis unterschiedlicher Kompetenzbereiche verschiedener Gesundheits- und Sozial(betreuungs)berufe sowie deren Aufgaben, Rollen und Kompetenzen im Rahmen der Ablauforganisation der jeweiligen Einrichtung,
- Ziffer 9kommunizieren im inter- bzw. multiprofessionellen Diskurs effektiv, teilen die Standpunkte und Sichtweisen der Pflegeempfänger/innen mit und tragen zur Entscheidungsfindung bei,
- Ziffer 10sprechen offenkundige Probleme/Konflikte/Verbesserungspotentiale in der interprofessionellen Zusammenarbeit an,
- Ziffer 11erkennen und minimieren Gefahrenpotentiale im unmittelbaren Arbeitsumfeld und wenden Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz an,
- Ziffer 12sind sich insbesondere der gesundheitlichen Folgen bei Nichteinhaltung rechtlicher und organisatorischer Vorgaben (z. B. Medizinproduktegesetz, Brandschutz, Strahlenschutz) bewusst,
- Ziffer 13minimieren physische, psychische und soziale Belastungen durch Anwendung von Grundprinzipien entsprechender Konzepte (z. B. Kinästhetik, Validation, Stressbewältigung) und Strategien,
- Ziffer 14integrieren Hygienemaßnahmen in Kenntnis ihrer Bedeutung und Konsequenz settingspezifisch in das tägliche Handeln,
- Ziffer 15sind mit Routinen und Standards im Umgang mit physischen und psychischen Übergriffen bzw. Gewalt vertraut, setzen situationsspezifisch die adäquaten Maßnahmen und informieren die vorgesetzte Stelle und
- Ziffer 16wirken bei der Organisation von benötigten medizinischen und pflegerischen Verbrauchsmaterialien sowie Arzneimitteln mit.
- Absatz 8,Entwicklung und Sicherung von Qualität: Absolventinnen und Absolventen des Lehrberufes Pflegefachassistenz
- Ziffer einsbesitzen kritisches Reflexionsvermögen und werfen Fragen auf,
- Ziffer 2erkennen neue oder veränderte Anforderungen in der eigenen Arbeitsumgebung und schlagen entsprechende Anpassungen vor,
- Ziffer 3arbeiten reflektiert gemäß Handlungsanweisungen,
- Ziffer 4sind sich der Bedeutung der Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement bewusst und nehmen die Aufgaben im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagementsystems wahr,
- Ziffer 5sind sich der Wirkung des beruflichen Handelns auf das unmittelbare Umfeld bewusst und richten dieses entsprechend aus,
- Ziffer 6sind sich der gesellschaftlichen Bedeutung von Pflege bewusst und engagieren sich im Rahmen des Möglichen für berufsrelevante Fragestellungen,
- Ziffer 7übernehmen Verantwortung für die eigene berufliche und persönliche Weiterentwicklung durch Fort- und Weiterbildung zur Verbesserung der Qualität der Pflege,
- Ziffer 8erkennen die Notwendigkeit der Nutzung von Forschungsergebnissen,
- Ziffer 9erkennen die Umsetzung des Pflegeprozesses sowie von Qualitätsstandards als Teil evidenzbasierten Handelns und
- Ziffer 10erkennen, dass Forschungsergebnisse zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität beitragen, und wirken an Praxisentwicklungsprojekten und Forschungsprojekten mit.
§ 6neu
§ 7neu
§ 19neu
§ 20neu