BGBl. II Nr. 259/2023
Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur elektronischen Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer – EDTV
Änderungen durch diese Kundmachung
Elektronische Übermittlung von Erledigungen und Anbringen mittels elektronischem Dateitransfer (EDTV)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 1neu
Begriffsbestimmung
Paragraph eins,
Elektronischer Dateitransfer im Sinne dieser Verordnung ist die Ende-zu-Ende verschlüsselte Übertragung elektronischer Dateien mittels Uploads bzw. Downloads über eine von einer Abgabenbehörde des Bundes, einer Finanzstrafbehörde oder dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung gestellten Plattform.