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BGBl. II Nr. 260/2023

kundgemacht 31.08.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 260/2023× zu WiEReG-NutzungsentgelteV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ( WiEReG-NutzungsentgelteV) 3 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Schlussteil, Z 4, Z 5 (neu)
in Kraft 10.01.2020 – 31.08.2023 · idF BGBl. II Nr. 437/2019 · danach: BGBl. II Nr. 260/2023 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2023 – 30.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 260/2023 · danach: BGBl. II Nr. 229/2024 § 1↗RIS↗
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG
3,00 4,00 Euro;
2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG
3,60 5,00 Euro;
3. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a
7,20 10,00 Euro;
4. bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG
3,00 4,00 Euro.;
5. bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden
5,00 Euro.
(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.