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BGBl. II Nr. 27/2023

kundgemacht 30.01.2023 RIS↗
Änderung der VertriebenenVO
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 27/2023× zu VertriebenenVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO) 2 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 12.03.2022 – 05.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 92/2022 · danach: BGBl. II Nr. 27/2023 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 06.02.2023 · idF BGBl. II Nr. 27/2023 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3 4. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr 2024.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
(_____________
Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates)