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BGBl. II Nr. 276/2023

kundgemacht 15.09.2023 RIS↗
Clearinggebühr-Verordnung 2023
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Clearinggebühr-Verordnung 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 276/2023 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  2. Ziffer 2
    „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
  3. Ziffer 3
    „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.