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BGBl. II Nr. 276/2023

kundgemacht 15.09.2023 RIS↗
Clearinggebühr-Verordnung 2023
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 276/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Clearinggebühr-Verordnung 2023 neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 276/2023 § 5↗RIS↗

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
  2. Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.