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BGBl. II Nr. 283/2023

kundgemacht 25.09.2023 RIS↗
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 283/2023× zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeines

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    das Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,
  2. Ziffer 2
    ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,
  3. Ziffer 3
    der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und
  4. Ziffer 4
    die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.