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BGBl. II Nr. 283/2023

kundgemacht 25.09.2023 RIS↗
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Kundmachung BGBl. II Nr. 283/2023× zu Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 26.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 283/2023 § 21↗RIS↗

6. Abschnitt
Datenmanagement

Register

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.
  2. Absatz 2,In diesem Register haben sich
    1. Ziffer eins
      Erstinverkehrsetzer,
    2. Ziffer 2
      Rücknahmeverpflichtete, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen,
    3. Ziffer 3
      freiwillige Rücknehmer, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen, und
    4. Ziffer 4
      Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7
    mit ihren Stammdaten zu registrieren und diese Daten aktuell zu halten.
  3. Absatz 3,Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.