Absatz eins,Die zentrale Stelle hat ein Register für die für ihre Aufgaben erforderlichen Daten der Erstinverkehrsetzer, Rücknehmer, Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7, Zählstellen und Gebindearten einzurichten und zu führen. Sie kann sich dazu eines unabhängigen Dritten bedienen.
BGBl. II Nr. 283/2023
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
6. Abschnitt
Datenmanagement
Register
Paragraph 21,
- Absatz 2,In diesem Register haben sich
- Ziffer einsErstinverkehrsetzer,
- Ziffer 2Rücknahmeverpflichtete, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen,
- Ziffer 3freiwillige Rücknehmer, die eine Pfandrückverrechnung in Anspruch nehmen wollen, und
- Ziffer 4Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7
mit ihren Stammdaten zu registrieren und diese Daten aktuell zu halten. - Absatz 3,Die zentrale Stelle kann für die Registrierung der Erstinverkehrsetzer einen einmaligen Registrierungsbeitrag festlegen. Für die Registrierung der Rücknahmeverpflichteten, der freiwilligen Rücknehmer und der Vertreiber gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 7 dürfen keine Kosten verrechnet werden.