Absatz eins,Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, die Masse und die Anzahl der in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart bzw. je Barcode über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden.
BGBl. II Nr. 283/2023
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Pfand für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall (Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Meldungen an die zentrale Stelle
Paragraph 23,
- Absatz 2,Rücknehmer gemäß Paragraph 5,, die Rücknahmeautomaten verwenden, haben die Anzahl je Barcode der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden. Bei einer manuellen Rücknahme hat der Betreiber der Zählstelle diese Daten gegliedert nach den einzelnen Rücknehmern über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden.
- Absatz 3,Erstinverkehrsetzer haben für die im Rahmen des Vorkaufsrechts übernommenen und dem jeweiligen Recycler übergebene Massen je Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt Nummer L 86 vom 05.04.2005 Seite 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, Amtsblatt Nummer L 112 vom 26.04.2019 Seite 26, jährlich bis spätestens 10. März des Folgejahres der zentralen Stelle zu melden.
- Absatz 4,Erstinverkehrsetzer sind verpflichtet, je Kalenderjahr, spätestens bis zum 15. März des darauffolgenden Jahres, die Masse des eingesetzten Recyclats über das Register gemäß Paragraph 21, an die zentrale Stelle zu melden – bezogen auf
- Ziffer einsdie von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Getränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen („PET-Flaschen“) – diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2025 zu erfolgen,
- Ziffer 2die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Getränkeflaschen – diese Meldung hat erstmals für das Kalenderjahr 2028 zu erfolgen.