Absatz eins,Die zentrale Stelle hat jährlich bis spätestens 10. April des Folgejahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch über das Register gemäß Paragraph 22, AWG 2002 folgende Daten zu melden:
- Ziffer einsdie Masse und die Anzahl der von den Erstinverkehrsetzern in Österreich in Verkehr gesetzten bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
- Ziffer 2die Masse und die Anzahl der zurückgenommenen bepfandeten Einweggetränkeverpackungen je Gebindeart, gegliedert nach Packstoff und zusätzlich nach PET und sonstige Kunststoffgebinde;
- Ziffer 3die aggregierten Daten der von den Erstinverkehrsetzern gemäß Paragraph 23, Absatz 3, gemeldeten recyclierten Massen,
- Ziffer 4die von der zentralen Stelle übergebenen Massen je Recyclingunternehmen und Packstoff, die Bezeichnung und Anschrift der Recyclinganlage und die jeweils recyclierten Massen je Packstoff und
- Ziffer 5die gemäß Paragraph 23, Absatz 4, gemeldeten Daten des vorangegangenen Kalenderjahres.
Die jeweiligen, diese Meldungen betreffenden Unterlagen und Berechnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und für den Zweck der Aufsicht der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.