BGBl. II Nr. 285/2023
Änderung der Konsularverordnung
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten, mit der die Konsularverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertZ 2
Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate
§ 2.
Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben
1. ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
2. konsularischen Schutz gemäß § 3 Abs. 2 KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2012, wahrzunehmen; und
3. ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.