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BGBl. II Nr. 289/2023

kundgemacht 28.09.2023 RIS↗
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und der Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 289/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 141 § 0↗RIS↗
§ 129geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2023 – 28.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 · danach: BGBl. II Nr. 289/2023 § 129↗RIS↗
in Kraft ab 29.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 289/2023 § 129↗RIS↗
5. Abschnitt
Verbesserung der Vermarktung (47-04)
Fördergegenstände
§ 129.
(1) Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
1. Anschaffung von produktspezifischen Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlagen,
… 10 unveränderte Absätze
2. Anschaffung kombinierter Ernte-, Sortier- und Verpackungsmaschinen,
3. Anschaffung von Wiege- und Etikettiermaschinen,
4. Anschaffung von Anlagen für die Aufbereitung von Obst und Gemüse,
5. Anschaffung von Anlagen für die Verarbeitung von Obst und Gemüse,
6. Anschaffung von Frostungs- und Trocknungseinrichtungen,
7. Bau oder Anschaffung von Immobilien für den Betrieb der förderfähigen Anlagegüter oder zur Vermarktung durch die Erzeugerorganisation an den Verbraucher, sofern überwiegend Erzeugnisse, die von den angeschlossenen Erzeugern stammen und für die sie anerkannt ist, verkauft werden,
8. Förderung der Direktvermarktung (zB Marketing, Verkaufsräume, Verkaufswagen, Automaten)
9. Anschaffung geeigneter Fahrzeuge für die innerbetriebliche Logistik (zB Elektrokarren, Gabelstapler etc.), sofern die Erzeugerorganisation dokumentieren kann, dass diese Fahrzeuge zu mehr als 50% für Ware der Erzeugerorganisation genutzt werden,
10. Marketingrelevante Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
11. Erstellung und Umsetzung von Marketingkonzepten und zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus und
12. Einsatz von Hard- und Software zur Verbesserung der Vermarktung.
(2) Die Anschaffung von Gebinden für Ernte, innerbetrieblichen Transport und Lagerung von Erzeugnissen sowie von Paletten ist nicht förderfähig.
Schlagworte
Sortentestung, Waschanlage, Sortieranlage, Erntemaschine, Sortiermaschine, Wiegemaschine, Frostungseinrichtung, Hardware