BGBl. II Nr. 289/2023
Änderung der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und der Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung und die Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 97geändertAbs 1
Einsprüche
§ 97.
(1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § 4 Abs. 6 aufgezählten Projektmaßnahmen bei der jeweils zuständigen Bewilligenden Stelle einzubringen. Gegen eine Entscheidung des Projektauswahlgremiums einer lokalen Aktionsgruppe kann in gleicher Weise Einspruch erhoben werden.
(2) Dem Einspruch kommt keine aufschiebende Wirkung zu.