Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 300/2023

kundgemacht 09.10.2023 RIS↗
Änderung der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 300/2023× zu EisbKrV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) 442 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2 Tabelle; Abs 3; Abs 5
in Kraft 01.09.2012 – 09.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 216/2012 · danach: BGBl. II Nr. 300/2023 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 10.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 300/2023 § 15↗RIS↗
Beschaffenheit, Form und Abmessungen
§ 15.
(1) Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
(2) Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3 % 3% zulässig sind:
Format I
Format II
Format III
Länge der Balken (einschließlich der Spitzen)
1100 mm
970 mm
1050 mm
Breite der Balken
140 mm
120 mm
150 mm
Kreuzungswinkel der Balken
600 60°
600 60°
600 60°
Winkel der Spitzen der Balken
900 90°
900 90°
900 90°
Länge der weißen Balken
880 mm
770 mm
880 mm
Breite der weißen Balken
60 mm
50 mm
60 mm
(3) Doppelte Andreaskreuze der Formate I und II sind durch zwei einfache Andreaskreuze der Formate I und II in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
1. beim Format I 100 mm,
… 7 unveränderte Absätze
2. beim Format II 90 mm und
3. beim Format III 85 mm
beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
(4) Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung von
1. einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
2. doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
3. doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
zu verwenden.
(5) Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit den Formaten I und II die Tafeln beim Format III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit dem Format III und die Tafeln müssen eine höhere Retroreflexion als Bauart Typ 2 (sehr hochreflektierend) aufweisen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.