Rechtstracker.at

§ 15 EisbKrV

Fassungen
01.09.2012 bis 09.10.2023 — BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute10.10.2023 § → § BGBl. II Nr. 300/2023
§ 1501.09.201209.10.2023 BGBl. II Nr. 216/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. II Nr. 216/2012

Außerkrafttretensdatum

09.10.2023danach: BGBl. II Nr. 300/2023

Abkürzung

EisbKrV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Beschaffenheit, Form und Abmessungen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
  2. Absatz 2,Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3 % zulässig sind:

 

Format römisch eins

Format römisch zwei

Format römisch drei

Länge der Balken (einschließlich der Spitzen)

1100 mm

970 mm

1050 mm

Breite der Balken

140 mm

120 mm

150 mm

Kreuzungswinkel der Balken

600

600

600

Winkel der Spitzen der Balken

900

900

900

Länge der weißen Balken

880 mm

770 mm

880 mm

Breite der weißen Balken

60 mm

50 mm

60 mm

  1. Absatz 3,Doppelte Andreaskreuze der Formate römisch eins und römisch zwei sind durch zwei einfache Andreaskreuze der Formate römisch eins und römisch zwei in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
    1. Ziffer eins
      beim Format römisch eins 100 mm,
    2. Ziffer 2
      beim Format römisch zwei 90 mm und
    3. Ziffer 3
      beim Format römisch drei 85 mm
    beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
  2. Absatz 4,Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format römisch drei) sind bei Darstellung von
    1. Ziffer eins
      einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
    2. Ziffer 2
      doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
    3. Ziffer 3
      doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
    zu verwenden.
  3. Absatz 5,Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit den Formaten römisch eins und römisch zwei müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß Paragraph 4, StVZVO 1998 entsprechen. Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze mit dem Format römisch drei und die Tafeln müssen eine höhere Retroreflexion als Bauart Typ 2 (sehr hochreflektierend) aufweisen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des Paragraph 3, StVZVO 1998 zu entsprechen.

Im RIS seit

28.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023

Gesetzesnummer

20007888

Dokumentnummer

NOR40140459