Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 216/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Beschaffenheit, Form und Abmessungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Andreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
(2)Absatz 2,Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3% zulässig sind:
| Format IFormat römisch eins | Format IIFormat römisch zwei | Format IIIFormat römisch drei |
Länge der Balken (einschließlich der Spitzen) | 1100 mm | 970 mm | 1050 mm |
Breite der Balken | 140 mm | 120 mm | 150 mm |
Kreuzungswinkel der Balken | 60° | 60° | 60° |
Winkel der Spitzen der Balken | 90° | 90° | 90° |
Länge der weißen Balken | 880 mm | 770 mm | 880 mm |
Breite der weißen Balken | 60 mm | 50 mm | 60 mm |
| | | |
(3)Absatz 3,Doppelte Andreaskreuze sind durch zwei einfache Andreaskreuze in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
beim Format I 100 mm,beim Format römisch eins 100 mm,
beim Format II 90 mm undbeim Format römisch zwei 90 mm und
beim Format III 85 mmbeim Format römisch drei 85 mm
beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
(4)Absatz 4,Für Andreaskreuze auf Tafeln (Format III) sind bei Darstellung vonFür Andreaskreuze auf Tafeln (Format römisch drei) sind bei Darstellung von
einfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
zu verwenden.
(5)Absatz 5,Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format III müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß § 4 StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des § 3 StVZVO 1998 zu entsprechen.Die Reflexstoffe (Folien) der Andreaskreuze und die Tafeln beim Format römisch drei müssen der Bauart Typ 2 (hochreflektierend) gemäß Paragraph 4, StVZVO 1998 entsprechen. Die Farben Rot und Weiß haben den Anforderungen des Paragraph 3, StVZVO 1998 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256196