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BGBl. II Nr. 311/2023

kundgemacht 19.10.2023 RIS↗
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2023 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 – BEV-GA-V 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 20.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 311/2023 § 3↗RIS↗

Ausbildungsleitung, Lehrbeauftragte und Mentoring

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.
  2. Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Grundausbildung wird den Bediensteten von der Ausbildungsleitung unter Mitwirkung der Führungskraft eine geeignete Mentorin oder ein geeigneter Mentor für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion erfolgt freiwillig.