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BGBl. II Nr. 311/2023

kundgemacht 19.10.2023 RIS↗
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 2023 (BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 – BEV-GA-V 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 311/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023 (BEV-GA-V 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 20.10.2023 · idF BGBl. II Nr. 311/2023 § 6↗RIS↗

Basisausbildung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Basisausbildung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Integration in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einarbeitung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Unterweisung durch die Führungskraft sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in EDV-Anwendungen und
    3. Ziffer 3
      Grundlagen in den Bereichen Dienst- und Besoldungsrecht, Dienstethos und sprachlich sensibilisierte Kommunikation.
  2. Absatz 2,Die Basisausbildung hat der theoretischen Ausbildung und dem Ausbildungsturnus grundsätzlich voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz. Die Basisausbildung soll möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt abgeschlossen sein.